Die Rechtsgrundlagen im Überblick
| Grundlage | Inhalt | Für wen |
|---|---|---|
| EuGH, 14.05.2019, C-55/18 (CCOO) | Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten | alle Arbeitnehmer in der EU |
| BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21 | Die Pflicht folgt in Deutschland bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung; zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit | alle Arbeitgeber und Beschäftigten im Anwendungsbereich des ArbSchG |
| § 16 Abs. 2 ArbZG | Aufzeichnung der über 8 Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit, Aufbewahrung 2 Jahre | alle Arbeitgeber |
| § 17 MiLoG | Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Kalendertag danach, Aufbewahrung 2 Jahre | Minijobs und Branchen nach § 2a SchwarzArbG |
Vor 2022 wurde die Erfassungspflicht in Deutschland überwiegend als auf Mehrarbeit und bestimmte Branchen beschränkt verstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat das geändert, ohne dass der Gesetzgeber tätig werden musste.
EuGH 2019: Das CCOO-Urteil
Die spanische Gewerkschaft CCOO klagte gegen die Deutsche Bank SAE auf Einführung eines Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit. Der Europäische Gerichtshof entschied am 14.05.2019 (C-55/18), dass die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit der Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitgebern die Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems vorzuschreiben, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Die Begründung: Ohne Erfassung lassen sich weder die Höchstarbeitszeit noch die Ruhezeiten kontrollieren, und der Arbeitnehmer kann seine Rechte nicht nachweisen. Das Urteil richtete sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an Arbeitgeber; in Deutschland blieb deshalb zunächst offen, ob eine Gesetzesänderung nötig ist.
BAG 2022: Die Pflicht gilt bereits
Im Verfahren 1 ABR 22/21 ging es ursprünglich um die Frage, ob ein Betriebsrat die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung erzwingen kann. Das Bundesarbeitsgericht verneinte am 13.09.2022 ein solches Initiativrecht, und zwar mit einer Begründung, die weit über den Fall hinausreicht: Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits gesetzlich verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Wo eine gesetzliche Pflicht besteht, gibt es kein Mitbestimmungsrecht über das Ob, sondern nur über das Wie.
Aus den Entscheidungsgründen ergeben sich die praktischen Leitlinien:
- Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, also auch die Lage der Pausen, soweit sie zur Bestimmung von Beginn und Ende der Arbeitsabschnitte nötig ist.
- Die Erfassung muss nicht elektronisch erfolgen; Papier, Tabellenkalkulation oder Software sind zulässig, solange das System objektiv, verlässlich und zugänglich ist.
- Der Arbeitgeber kann die Erfassung an die Beschäftigten delegieren, bleibt aber für die Einrichtung des Systems und die Kontrolle verantwortlich.
- Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und vom Bestehen eines Betriebsrats.
Was erfasst werden muss
Die drei Pflichtangaben sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit je Arbeitstag. Dauer bedeutet Nettoarbeitszeit ohne Pausen; sie ergibt sich aus Beginn, Ende und den Pausen. Ein Eintrag wie „8 Stunden“ ohne Uhrzeiten genügt nicht, weil sich daraus weder die Einhaltung der Ruhezeit nach § 5 ArbZG noch die Lage der Pausen nach § 4 ArbZG prüfen lässt.
| Angabe | Beispiel | Zweck |
|---|---|---|
| Datum | 12.10.2026 | Zuordnung zum Werktag, Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG |
| Beginn | 07:45 | Ruhezeit zum Vortag, Beginn der 6-Stunden-Frist für die Pause |
| Ende | 16:40 | Ruhezeit zum Folgetag, Nachtarbeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG |
| Pausen | 12:00 bis 12:30 | Nachweis der Mindestpause und der 15-Minuten-Blöcke |
| Dauer | 8:25 | Höchstarbeitszeit, Überstunden, Mindestlohn |
Die Erfassung muss die tatsächliche Arbeitszeit abbilden. Eine automatische Buchung der vertraglichen Sollzeit oder das pauschale Abziehen der gesetzlichen Pause ohne Prüfung, ob sie genommen wurde, erfüllt die Anforderungen nicht. Der Stundenzettel auf dieser Website enthält genau die genannten Felder und exportiert sie als PDF und CSV.
Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice
Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig. Sie bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Lage der Arbeitszeit verzichtet und Beschäftigte ihre Zeit selbst einteilen. Der Verzicht auf die Erfassung ist damit nicht verbunden: Auch bei Vertrauensarbeitszeit sind Beginn, Ende und Dauer zu dokumentieren, in der Praxis durch die Beschäftigten selbst. Der Arbeitgeber muss die Aufzeichnungen zumindest stichprobenartig auf Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit prüfen.
Im Homeoffice und bei mobiler Arbeit gilt die Pflicht unverändert. Weil der Arbeitgeber die Arbeitszeit dort nicht beobachten kann, ist die Selbsterfassung der Regelfall. Geeignet sind alle Systeme, die der Beschäftigte ohne Aufwand führen kann: eine Tabelle, eine App oder ein Stundenzettel, der am Tagesende ausgefüllt wird. Nachträgliche Erfassung am Monatsende ist zwar nicht ausdrücklich verboten, genügt aber dem Kriterium der Verlässlichkeit kaum, weil Uhrzeiten dann geschätzt werden.
Minijob und Branchen mit besonderer Aufzeichnungspflicht
Für geringfügig Beschäftigte und für die Branchen des § 2a SchwarzArbG, darunter Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Logistik, Gebäudereinigung und Fleischwirtschaft, gilt zusätzlich § 17 MiLoG. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen dienen der Kontrolle des Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und müssen auf Verlangen vorgelegt werden.
Daneben bleibt § 16 Abs. 2 ArbZG bestehen: Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Wer die gesamte Arbeitszeit erfasst, erfüllt beide Pflichten mit derselben Dokumentation.
Stand der Gesetzgebung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 2023 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, der eine elektronische und tagesaktuelle Erfassung mit Ausnahmen für kleine Betriebe und Tarifparteien vorsah. Diese Novelle ist bislang nicht in Kraft getreten. Bis dahin gilt die vom Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitete Pflicht ohne Formvorgabe. Arbeitgeber, die bereits heute Beginn, Ende und Dauer erfassen, müssen bei einer späteren gesetzlichen Regelung voraussichtlich nur die Form anpassen, nicht den Inhalt.
Fehlt eine Erfassung, hat das vor allem zwei Folgen: Die Arbeitsschutzbehörde kann die Einrichtung eines Systems anordnen und bei Nichtbefolgung ein Bußgeld verhängen, und im Streit um Überstunden fehlt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Vortrag des Arbeitnehmers zu widerlegen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022 (5 AZR 359/21) trägt der Arbeitnehmer zwar weiterhin die Darlegungslast für geleistete Überstunden; eine fehlende Erfassung erleichtert ihm aber, mit eigenen Aufzeichnungen zu arbeiten, denen der Arbeitgeber nichts entgegensetzen kann. Zu den Rechenregeln für die erfassten Zeiten siehe den Ratgeber Arbeitszeitgesetz und den Arbeitszeitrechner.
Häufige Fragen
Ist die Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Grundlage ist das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18). Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Betriebsgröße und Branche.
Was muss bei der Arbeitszeiterfassung aufgezeichnet werden?
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit je Beschäftigtem. Die Dauer ist die Nettoarbeitszeit ohne Pausen, weshalb auch die Pausen erkennbar sein müssen. Ein reiner Stundenwert ohne Uhrzeiten reicht nicht aus, weil sich daraus weder die Ruhezeit von 11 Stunden noch die Lage der Pausen prüfen lässt. Die Aufzeichnung muss die tatsächliche, nicht die vertragliche Arbeitszeit wiedergeben.
Muss die Zeiterfassung elektronisch erfolgen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System, schreibt aber keine Form vor. Papier, eine Excel-Tabelle, ein Stundenzettel oder eine App sind zulässig. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums aus dem Jahr 2023 sah eine elektronische Erfassung vor, ist aber nicht in Kraft getreten. Bis zu einer gesetzlichen Regelung bleibt die Form frei.
Dürfen Beschäftigte ihre Arbeitszeit selbst erfassen?
Ja. Der Arbeitgeber kann die Erfassung an die Beschäftigten delegieren, etwa durch Selbsteintrag in eine Tabelle oder App. Er bleibt aber dafür verantwortlich, dass das System eingerichtet ist, genutzt wird und die Aufzeichnungen auf Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit geprüft werden. Im Homeoffice und bei Vertrauensarbeitszeit ist die Selbsterfassung der Regelfall.
Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?
Ja. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Lage der Arbeitszeit verzichtet, nicht auf die Erfassung. Beschäftigte teilen sich die Zeit weiterhin frei ein, müssen aber Beginn, Ende und Dauer dokumentieren. Der Arbeitgeber muss die Aufzeichnungen zumindest stichprobenartig prüfen, damit Höchstarbeitszeit und Ruhezeit eingehalten werden.
Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch im Homeoffice?
Ja, ohne Einschränkung. Die Pflicht knüpft an das Arbeitsverhältnis an, nicht an den Arbeitsort. Weil der Arbeitgeber die Arbeitszeit im Homeoffice nicht beobachten kann, erfassen Beschäftigte sie in der Regel selbst, am besten tagesaktuell. Pausen- und Ruhezeitregeln des Arbeitszeitgesetzes gelten im Homeoffice ebenfalls unverändert.
Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
§ 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG nennen jeweils mindestens zwei Jahre. Für die allgemeine Erfassungspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz gibt es keine ausdrückliche Frist; in der Praxis orientieren sich Arbeitgeber an den zwei Jahren des Arbeitszeitgesetzes oder an den längeren Fristen für Lohnunterlagen. Eine monatliche Ablage als PDF mit CSV-Daten ist ausreichend.
Was droht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht erfasst?
Die Arbeitsschutzbehörde kann nach dem Arbeitsschutzgesetz die Einrichtung eines Erfassungssystems anordnen und bei Nichtbefolgung ein Bußgeld verhängen. Verstöße gegen § 16 Abs. 2 ArbZG sind nach § 22 ArbZG bußgeldbewehrt. Daneben verschlechtert sich die Position des Arbeitgebers in Überstundenprozessen, weil er den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers keine eigenen Daten entgegenhalten kann.
Weitere Rechner
- Stundenzettel online ausfüllenMit dem Stundenzettel erfassen Sie für jeden Arbeitstag Beginn, Ende und Pausen, erhalten Tages-, Wochen- und Monatssummen mit Soll-Ist-Vergleich und laden das Ergebnis als PDF oder CSV für Excel herunter.
- Arbeitszeitgesetz einfach erklärtDas Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die tägliche Arbeitszeit, schreibt Pausen und Ruhezeiten vor und regelt Nacht- und Sonntagsarbeit. Dieser Ratgeber geht die wichtigsten Paragrafen in der Reihenfolge des Gesetzes durch; der Rechner prüft Ihre Zeiten dagegen.
- ArbeitszeitrechnerDer Rechner ermittelt aus Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen die Nettoarbeitszeit in Stunden und Minuten sowie in Dezimalstunden, prüft die gesetzliche Mindestpause und summiert Tage zu Wochen und Monaten.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO gegen Deutsche Bank SAE), Pressemitteilung
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
- BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21
- § 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise
- § 17 MiLoG Erstellen und Aufbewahren von Dokumenten
- § 2a SchwarzArbG