Überstundenrechner

Der Rechner ermittelt aus Sollzeit und tatsächlicher Arbeitszeit die Zahl der Überstunden und berechnet daraus mit Ihrem Stundenlohn und einem frei wählbaren Zuschlag die Überstundenvergütung oder den Freizeitausgleich.

–

Was Überstunden sind

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Maßgeblich ist der Arbeits- oder Tarifvertrag, nicht das Arbeitszeitgesetz: Wer 35 Wochenstunden vereinbart hat und 38 arbeitet, leistet 3 Überstunden, obwohl die gesetzliche Grenze von 8 Stunden werktäglich (§ 3 ArbZG) nicht berührt ist. Das ArbZG begrenzt nur das Maximum: 8 Stunden werktäglich, bis zu 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus ist nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzuzeichnen.

Einen gesetzlichen Überstundenzuschlag gibt es in Deutschland nicht. Ob und in welcher Höhe Überstunden mit Zuschlag vergütet werden, ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. In der Tarifpraxis sind folgende Sätze verbreitet, sie sind aber in jedem Fall tarifabhängig und können abweichen:

Übliche Zuschläge in deutschen Tarifverträgen (keine gesetzlichen Werte)
Art der MehrarbeitÜblicher ZuschlagHinweis
Überstunden werktags25 %tarifabhängig, teils erst ab einer bestimmten Stundenzahl
Nachtarbeit25 %ohne Tarifregelung nach § 6 Abs. 5 ArbZG „angemessener Zuschlag"; BAG vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14): 25 % regelmäßig angemessen, 30 % bei Dauernachtarbeit
Sonntagsarbeit50 %tarifabhängig
Feiertagsarbeit100 %tarifabhängig

Fehlt jede Regelung, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zumindest die Grundvergütung für die geleisteten Überstunden geschuldet, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Ein Zuschlag ohne vertragliche Grundlage besteht nicht. Der Rechner übernimmt deshalb den Zuschlag als frei einstellbaren Wert mit der Voreinstellung 25 %.

Rechenweg: Überstundenvergütung

Die Überstundenvergütung setzt sich aus der Grundvergütung der Überstunden und dem Zuschlag zusammen:

Vergütung = Überstunden × Stundenlohn × (1 + Zuschlag)

Beispiel

  • Monatsgehalt 3.000 Euro brutto bei 40 Wochenstunden, Stundenlohn 3.000 ÷ 173,33 = 17,31 Euro (siehe Stundenlohnrechner)
  • Sollzeit im Monat: 173,33 Stunden; Istzeit laut Stundenzettel: 185,33 Stunden
  • Überstunden: 185,33 − 173,33 = 12 Stunden
  • Grundvergütung: 12 × 17,31 = 207,72 Euro
  • Zuschlag 25 %: 207,72 × 0,25 = 51,93 Euro
  • Überstundenvergütung gesamt: 259,65 Euro brutto

Fallen Überstunden in die Nacht oder auf einen Sonntag, treffen mehrere Zuschläge zusammen. Ob sie addiert werden (25 % + 50 % = 75 %) oder nur der höchste Satz gilt, regelt der Tarifvertrag; der Rechner bietet beide Varianten an.

Pauschale Abgeltung im Vertrag

Klauseln wie „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten" sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Formulararbeitsverträgen unwirksam, weil für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, wie viele Stunden er für sein Gehalt leisten muss. Zulässig sind Klauseln mit einer konkreten Obergrenze, etwa bis zu 10 Überstunden im Monat. Nur die darüber hinausgehenden Stunden sind dann gesondert zu vergüten.

Auszahlen oder abfeiern

Statt der Auszahlung kann Freizeitausgleich vereinbart sein. Ohne Zuschlag entspricht eine Überstunde einer Stunde Freizeit; sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag auch beim Freizeitausgleich vor, werden 12 Überstunden mit 25 % zu 15 Stunden Freizeit. Welche Form gilt, bestimmt der Vertrag; ein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht nur, wenn es vereinbart ist.

Für das Arbeitszeitgesetz ist der Ausgleich ohnehin vorgeschrieben: Tage mit mehr als 8 Stunden müssen innerhalb von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten durch kürzere Tage auf durchschnittlich 8 Stunden werktäglich ausgeglichen werden (§ 3 ArbZG). Dieser Ausgleich betrifft die Arbeitszeitgrenze und ersetzt nicht die Vergütung.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht abgefeierte Überstunden auszuzahlen. Der Rechner zeigt deshalb beide Werte nebeneinander: den Auszahlungsbetrag in Euro und die Freizeitstunden, jeweils mit und ohne Zuschlag. Der Nachweis der Stunden gelingt am einfachsten mit einem fortlaufend geführten Stundenzettel.

Steuer und Sozialversicherung

Die Grundvergütung von Überstunden und der Überstundenzuschlag sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei sind nach § 3b EStG nur Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, und zwar innerhalb gesetzlicher Grenzen: für Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr bis 25 % des Grundlohns, für die Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht bis 40 %, für Sonntagsarbeit bis 50 % und für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bis 125 %. Der Grundlohn selbst bleibt immer steuerpflichtig.

Zur Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen wird derzeit ein Gesetzentwurf diskutiert, der Zuschläge für Mehrarbeit über die tarifliche beziehungsweise vereinbarte Vollzeit hinaus steuerfrei stellen soll. Details zu Schwellen, Höchstbeträgen und Inkrafttreten sind noch nicht final. Der Rechner weist Überstundenvergütung deshalb als Bruttobetrag aus; die Nettowirkung hängt von Steuerklasse und vom Stand der Gesetzgebung ab.

Überstunden in Österreich und der Schweiz

Österreich

Überstunden liegen vor, wenn die Normalarbeitszeit von 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche (§ 3 AZG) oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit überschritten wird. § 10 AZG schreibt einen Zuschlag von 50 % vor oder Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5. 12 Überstunden bei 17,31 Euro ergeben 12 × 17,31 × 1,5 = 311,58 Euro oder 18 Stunden Zeitausgleich. Für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten gilt ein Zuschlag von 25 % (§ 19d Abs. 3a AZG). Die Obergrenzen liegen bei 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche, im Durchschnitt von 17 Wochen bei 48 Stunden (§ 9 AZG), höchstens 20 Überstunden je Woche (§ 7 AZG).

Schweiz

Die Schweiz unterscheidet zwei Stufen. Überstunden sind Stunden über der vertraglichen bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden; nach Art. 321c OR sind sie mit 25 % Zuschlag zu vergüten, der Zuschlag kann schriftlich wegbedungen werden. Überzeit sind Stunden über 45 beziehungsweise 50 Wochenstunden (Art. 9 ArG); hier ist der Zuschlag von 25 % nach Art. 13 ArG zwingend, alternativ Freizeitausgleich 1:1 innerhalb von 14 Wochen. Überzeit ist auf 2 Stunden am Tag und 170 Stunden im Jahr (bei 45-Stunden-Woche) beziehungsweise 140 Stunden (bei 50-Stunden-Woche) begrenzt (Art. 12 ArG).

Häufige Fragen

Wie berechne ich meine Überstunden?

Ziehen Sie die vertragliche Sollzeit von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab. Bei 40 Wochenstunden beträgt die Sollzeit im Monat 40 mal 4,33 gleich 173,33 Stunden. Haben Sie laut Stundenzettel 185,33 Stunden gearbeitet, sind das 12 Überstunden. Die Istzeit ist die Nettoarbeitszeit nach Abzug der Pausen. Den Betrag erhalten Sie, indem Sie die Überstunden mit dem Stundenlohn und dem Faktor 1 plus Zuschlag multiplizieren.

Gibt es einen gesetzlichen Überstundenzuschlag?

In Deutschland nicht. Das Arbeitszeitgesetz regelt nur Höchstgrenzen, keine Vergütung. Zuschläge ergeben sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; üblich sind 25 Prozent. In Österreich schreibt § 10 AZG 50 Prozent oder Zeitausgleich 1:1,5 vor. In der Schweiz gilt für Überzeit über 45 oder 50 Wochenstunden nach Art. 13 ArG ein zwingender Zuschlag von 25 Prozent.

Wie viel Geld bekomme ich für 10 Überstunden?

Multiplizieren Sie 10 mit Ihrem Bruttostundenlohn und mit 1 plus Zuschlag. Bei 17,31 Euro Stundenlohn und 25 Prozent Zuschlag sind das 10 mal 17,31 mal 1,25 gleich 216,38 Euro brutto. Ohne vereinbarten Zuschlag sind es 173,10 Euro. Der Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, der Nettobetrag hängt von Ihrer Steuerklasse ab.

Müssen Überstunden ausgezahlt werden oder kann ich sie abfeiern?

Das regelt der Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist Freizeitausgleich vereinbart, wird eine Überstunde durch eine Stunde Freizeit ausgeglichen, bei tariflichem Zuschlag entsprechend mehr. Fehlt eine Regelung, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb sind nicht abgefeierte Überstunden auszuzahlen.

Sind Überstunden steuerfrei?

Nein. Die Vergütung für Überstunden und der Überstundenzuschlag sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Steuerfrei sind nach § 3b EStG nur Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit in gesetzlichen Grenzen. Ein Gesetzentwurf zur Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen wird derzeit diskutiert; Schwellen und Inkrafttreten sind noch nicht final. Der Rechner weist deshalb Bruttobeträge aus.

Wie viele Überstunden sind erlaubt?

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt werktäglich bis zu 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Bei 6 Werktagen sind das regulär 48 und maximal 60 Stunden in der Woche. Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahren.

Ist die Klausel „alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ wirksam?

In Formulararbeitsverträgen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nicht, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, wie viele Stunden er für sein Gehalt zu leisten hat. Zulässig ist eine Pauschalabgeltung mit konkreter Obergrenze, etwa bis zu 10 Überstunden im Monat. Nur die darüber liegenden Stunden sind dann gesondert zu vergüten oder auszugleichen.

Weitere Rechner

Quellen

Geprüft von der CalcHours-Redaktion. Die Berechnungen beruhen auf den unten genannten Vorschriften; sie ersetzen keine Rechts- oder Lohnberatung.

Zuletzt geprüft: