Die gesetzlichen Mindestpausen
§ 4 ArbZG legt fest, wie lange die Arbeit mindestens zu unterbrechen ist. Maßgeblich ist die Arbeitszeit des Tages ohne Pausen, nicht die Anwesenheitszeit.
| Arbeitszeit am Tag | Mindestpause | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 6 Stunden | keine Pflichtpause | 08:00 bis 14:00 Uhr ohne Pause: 6 Stunden, zulässig |
| mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten | 08:00 bis 16:30 Uhr: 30 Minuten Pause, 8 Stunden Arbeitszeit |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten | 07:00 bis 17:30 Uhr: 45 Minuten Pause, 9 Stunden 45 Minuten Arbeitszeit |
Die Schwellen sind exakt: Bei genau 6 Stunden Arbeitszeit ist keine Pause vorgeschrieben, bei 6 Stunden und einer Minute sind es 30 Minuten. Bei genau 9 Stunden reichen 30 Minuten, ab 9 Stunden und einer Minute sind 45 Minuten nötig. Die Pause selbst zählt nicht zur Arbeitszeit: Wer von 08:00 bis 14:45 Uhr anwesend ist und 30 Minuten Pause macht, arbeitet 6 Stunden 15 Minuten und hat die Pflichtpause korrekt genommen.
Spätestens nach 6 Stunden
Neben der Gesamtdauer regelt § 4 Satz 3 ArbZG den Zeitpunkt: Länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei einem Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr muss die erste Pause spätestens um 13:00 Uhr beginnen. Eine Pause am Ende des Arbeitstags, etwa „30 Minuten früher gehen“, ist keine Ruhepause, weil sie die Arbeit nicht unterbricht.
Teilung der Pause und Festlegung im Voraus
Die Pause darf in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). Zulässige Varianten für 30 Minuten sind 1 × 30 oder 2 × 15 Minuten; für 45 Minuten 1 × 45, 30 + 15 oder 3 × 15 Minuten. Zwei Pausen von 10 Minuten erfüllen die Pflicht nicht, auch wenn sie zusammen 20 Minuten ergeben und zusätzlich eine 20-Minuten-Pause gemacht wird: Von 40 Minuten Unterbrechung zählen nur die 20 Minuten.
Die Pausen müssen im Voraus feststehen (§ 4 Satz 1 ArbZG). Das heißt nicht, dass die Uhrzeit minutengenau vorgegeben sein muss; es genügt ein Rahmen, etwa „30 Minuten zwischen 12:00 und 14:00 Uhr“, innerhalb dessen der Beschäftigte die Pause selbst legt. Entscheidend ist, dass er zu Beginn der Pause weiß, dass er jetzt frei über die Zeit verfügen kann und nicht zur Arbeit herangezogen wird. Muss er sich zur Verfügung halten, ist es keine Ruhepause, sondern Arbeitsbereitschaft und damit Arbeitszeit.
Bei Gleitzeit oder im Homeoffice legen Beschäftigte die Pause oft selbst; der Arbeitgeber bleibt aber dafür verantwortlich, dass sie genommen wird. Der Stundenzettel dokumentiert Beginn und Ende der Pause und zeigt an, ob die Mindestdauer erreicht ist.
Ruhezeit nach § 5 ArbZG
Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen und nicht mit der Pause zu verwechseln. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen nach Ende der täglichen Arbeitszeit mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Wer um 22:00 Uhr Feierabend hat, darf am nächsten Tag frühestens um 09:00 Uhr beginnen.
§ 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt eine Verkürzung auf 10 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung, in Gaststätten und im Beherbergungsgewerbe, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk und in der Landwirtschaft, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Ein Anruf oder eine E-Mail mit Arbeitsauftrag während der Ruhezeit unterbricht sie; die 11 Stunden beginnen dann neu zu laufen. Den Abstand zwischen zwei Diensten berechnen Sie mit dem Zeitrechner.
Jugendliche unter 18 Jahren
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz mit strengeren Regeln. Nach § 11 JArbSchG beträgt die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Als Ruhepause gilt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, und länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.
| Arbeitszeit | Jugendliche (JArbSchG) | Erwachsene (ArbZG) |
|---|---|---|
| bis 4,5 Stunden | keine Pflichtpause | keine Pflichtpause |
| über 4,5 bis 6 Stunden | 30 Minuten | keine Pflichtpause |
| über 6 bis 9 Stunden | 60 Minuten | 30 Minuten |
| über 9 Stunden | 60 Minuten (Arbeitszeit über 8 Stunden nur in engen Ausnahmen zulässig) | 45 Minuten |
Sonderfälle
Raucherpause und Kaffeepause
Kurze Unterbrechungen unter 15 Minuten sind keine Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG, zählen aber auch nicht zur Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte in dieser Zeit nicht arbeitet. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Raucherpausen erfasst und von der Arbeitszeit abgezogen werden. Sie ersetzen die gesetzliche Pause nicht, weil ihnen die Mindestdauer von 15 Minuten fehlt. Bezahlte Kurzpausen sind nur dann Arbeitszeit, wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das vorsehen.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes; die Pausenpflicht gilt. Bei Rufbereitschaft, bei der der Aufenthaltsort frei wählbar ist, zählt nur der tatsächliche Einsatz als Arbeitszeit. Eine Pause, in der der Beschäftigte am Arbeitsplatz bleiben und bei Bedarf eingreifen muss, ist keine Ruhepause.
Pause nicht genommen
Wer die Pause durcharbeitet, verstößt zusammen mit dem Arbeitgeber gegen § 4 ArbZG. Der Arbeitgeber muss die Pause nicht nur anbieten, sondern durchsetzen; er kann sie anordnen und bei Weigerung arbeitsrechtlich reagieren. Die durchgearbeitete Zeit ist dennoch geleistete Arbeit und zu vergüten, wenn der Arbeitgeber sie kannte oder duldete. Einen Anspruch, die Pause als Freizeit am Tagesende „anzuhängen“, gibt es nicht. Verstöße kann die Aufsichtsbehörde als Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG mit Geldbuße ahnden.
Geteilter Dienst
Liegt zwischen zwei Arbeitsblöcken eine längere Unterbrechung, etwa 10:00 bis 14:00 Uhr und 17:00 bis 21:00 Uhr, ist die Zwischenzeit Freizeit und keine Ruhepause. Jeder Block ist für die Pausenpflicht getrennt zu betrachten: 4 Stunden ohne Pause sind zulässig. Die Ruhezeit von 11 Stunden beginnt erst nach dem letzten Block.
Beispiele mit Rechenweg
- Teilzeit 6 Stunden: 08:30 bis 14:30 Uhr ohne Pause = 6 Stunden Arbeitszeit. Keine Pause nötig. Wird 10 Minuten länger gearbeitet, sind 30 Minuten Pause fällig; die Anwesenheit steigt dann auf 6 Stunden 40 Minuten.
- Vollzeit 8 Stunden: 08:00 bis 16:45 Uhr mit 45 Minuten Pause = 8 Stunden Arbeitszeit. Vorgeschrieben sind 30 Minuten; die zusätzlichen 15 Minuten sind freiwillig und werden ebenfalls nicht vergütet.
- Langer Tag 10 Stunden: 07:00 bis 17:45 Uhr mit 45 Minuten Pause = 10 Stunden Arbeitszeit. 45 Minuten Pause sind das gesetzliche Minimum über 9 Stunden; 10 Stunden sind nach § 3 ArbZG die Obergrenze und müssen innerhalb von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten ausgeglichen werden.
- Pause falsch geteilt: 08:00 bis 17:00 Uhr mit Pausen von 10, 10 und 10 Minuten. Anwesenheit 9 Stunden, keine der Unterbrechungen erreicht 15 Minuten, also wurde arbeitsrechtlich keine Ruhepause gewährt. Die Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 30 Minuten und hätte mindestens 30 Minuten Pause in Blöcken ab 15 Minuten erfordert.
Für die Prüfung eigener Zeiten nutzen Sie den Arbeitszeitrechner; er zeigt an, ob die eingetragenen Pausen die Mindestdauer und die Blockregel erfüllen.
Häufige Fragen
Wie lange muss die Pause bei 6 Stunden Arbeit sein?
Bei genau 6 Stunden Arbeitszeit ist keine Pause vorgeschrieben. Erst wenn die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, verlangt § 4 ArbZG eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Wer von 08:00 bis 14:00 Uhr arbeitet, braucht keine Pause; wer bis 14:10 Uhr arbeitet, muss 30 Minuten Pause machen und ist dann bis 14:40 Uhr anwesend.
Wie lange muss die Pause bei 9 Stunden Arbeit sein?
Bei genau 9 Stunden Arbeitszeit genügen 30 Minuten. Bei mehr als 9 Stunden sind nach § 4 ArbZG mindestens 45 Minuten vorgeschrieben. Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Pausen: Wer von 07:00 bis 17:00 Uhr anwesend ist und 45 Minuten Pause macht, arbeitet 9 Stunden 15 Minuten und benötigt die 45 Minuten. Mit nur 30 Minuten Pause wären es 9 Stunden 30 Minuten bei zu kurzer Pause.
Darf die Pause in mehrere Teile aufgeteilt werden?
Ja, in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. 30 Minuten können als 2 mal 15 Minuten, 45 Minuten als 30 plus 15 oder 3 mal 15 Minuten genommen werden. Unterbrechungen unter 15 Minuten zählen nicht als Ruhepause, auch nicht in der Summe. Drei Pausen von 10 Minuten erfüllen die Pflicht zu 30 Minuten Pause deshalb nicht.
Zählt die Pause zur Arbeitszeit und wird sie bezahlt?
Nein. Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind keine Arbeitszeit und werden grundsätzlich nicht vergütet. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Abweichendes können Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln, etwa bezahlte Kurzpausen in Schichtbetrieben. Muss sich der Beschäftigte während der Pause bereithalten, ist es keine Pause, sondern bezahlte Arbeitsbereitschaft.
Was ist der Unterschied zwischen Pause und Ruhezeit?
Die Pause unterbricht die Arbeit innerhalb eines Arbeitstages und beträgt nach § 4 ArbZG 30 oder 45 Minuten. Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG liegt zwischen zwei Arbeitstagen und beträgt mindestens 11 Stunden ununterbrochen. In Krankenhäusern, Pflege, Gaststätten, Verkehr, Rundfunk und Landwirtschaft darf sie auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Monats oder von 4 Wochen ein Ausgleich auf 12 Stunden erfolgt.
Kann ich auf die Pause verzichten und früher gehen?
Nein. Die Pausenpflicht ist zwingendes Arbeitsschutzrecht, auf das weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber verzichten können. Eine Pause am Ende des Arbeitstags ist keine Ruhepause, weil sie die Arbeit nicht unterbricht. Länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten. Wer durcharbeitet, verstößt gegen § 4 ArbZG; der Arbeitgeber kann dafür mit einer Geldbuße nach § 22 ArbZG belangt werden.
Welche Pausen gelten für Jugendliche?
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt § 11 JArbSchG: Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten Pause. Jeder Pausenabschnitt muss mindestens 15 Minuten dauern, und länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden. Diese Regeln sind deutlich strenger als § 4 ArbZG.
Muss die Pause im Voraus festgelegt werden?
Ja, § 4 ArbZG verlangt im Voraus feststehende Ruhepausen. Eine minutengenaue Vorgabe ist nicht nötig; ein Rahmen wie 30 Minuten zwischen 12:00 und 14:00 Uhr genügt, wenn der Beschäftigte zu Beginn der Pause weiß, dass er jetzt frei über die Zeit verfügen kann. Pausen, die erst im Nachhinein als solche erklärt werden, etwa ungeplante Wartezeiten, sind keine Ruhepausen.
Weitere Rechner
- ArbeitszeitrechnerDer Rechner ermittelt aus Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen die Nettoarbeitszeit in Stunden und Minuten sowie in Dezimalstunden, prüft die gesetzliche Mindestpause und summiert Tage zu Wochen und Monaten.
- Arbeitszeitgesetz einfach erklärtDas Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die tägliche Arbeitszeit, schreibt Pausen und Ruhezeiten vor und regelt Nacht- und Sonntagsarbeit. Dieser Ratgeber geht die wichtigsten Paragrafen in der Reihenfolge des Gesetzes durch; der Rechner prüft Ihre Zeiten dagegen.
- Stundenzettel online ausfüllenMit dem Stundenzettel erfassen Sie für jeden Arbeitstag Beginn, Ende und Pausen, erhalten Tages-, Wochen- und Monatssummen mit Soll-Ist-Vergleich und laden das Ergebnis als PDF oder CSV für Excel herunter.