§ 2 ArbZG: Was Arbeitszeit ist
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet; wer zwei Teilzeitstellen hat, darf insgesamt die Höchstgrenzen nicht überschreiten. Das Gesetz gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (§ 2 Abs. 2 ArbZG).
§ 2 Abs. 3 bis 5 definiert die Nachtarbeit: Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22:00 bis 05:00 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Jahr. Werktage sind alle Tage von Montag bis Samstag; der Samstag ist damit ein normaler Arbeitstag im Sinne des Gesetzes.
§ 3 ArbZG: Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Da Werktage Montag bis Samstag sind, ergibt sich rechnerisch eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden regulär und 60 Stunden als absolute Grenze.
| Größe | Regelwert | Maximum mit Ausgleich | Paragraf |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeit je Werktag | 8 Stunden | 10 Stunden, Ausgleich in 6 Monaten oder 24 Wochen | § 3 |
| Arbeitszeit je Woche (6 Werktage) | 48 Stunden | 60 Stunden | § 3, § 2 |
| Ruhepause über 6 Stunden | 30 Minuten | – | § 4 |
| Ruhepause über 9 Stunden | 45 Minuten | – | § 4 |
| Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen | 11 Stunden | 10 Stunden in bestimmten Branchen, Ausgleich auf 12 Stunden | § 5 |
| Nachtarbeit je Werktag | 8 Stunden | 10 Stunden, Ausgleich in 1 Monat oder 4 Wochen | § 6 Abs. 2 |
| Freie Sonntage je Jahr | mindestens 15 | – | § 11 Abs. 1 |
Der Ausgleichszeitraum ist der entscheidende Mechanismus: Eine Woche mit fünf Tagen zu 10 Stunden ist zulässig, wenn in den folgenden Wochen entsprechend kürzer gearbeitet wird. Eine 40-Stunden-Woche auf fünf Tage lässt dafür viel Spielraum, weil der Samstag als sechster Werktag in den Durchschnitt eingeht. Der Rechner markiert Tage über 8 Stunden und den Ausgleichsbedarf.
§ 4 ArbZG: Ruhepausen
Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten geteilt werden und muss im Voraus feststehen. Länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten. Pausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet, soweit Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen. Alle Details, Beispiele und Sonderfälle wie Raucherpausen und Bereitschaft stehen im Ratgeber Pausenregelung.
§ 5 ArbZG: Ruhezeit
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 Abs. 1). Wer um 20:00 Uhr endet, darf am Folgetag frühestens um 07:00 Uhr beginnen. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung, in Gaststätten und im Beherbergungsgewerbe, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk und in der Landwirtschaft darf die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2).
Die Ruhezeit schützt den Abstand zwischen zwei Arbeitstagen, die Pause die Erholung innerhalb des Tages. Beide Pflichten gelten nebeneinander. Ein Spätdienst bis 23:00 Uhr mit Frühdienst ab 06:00 Uhr am nächsten Tag ergibt 7 Stunden Abstand und ist außerhalb der genannten Branchen unzulässig.
§ 6 ArbZG: Nachtarbeit
Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1). Die werktägliche Nachtarbeit darf 8 Stunden nicht überschreiten und nur dann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2); der Ausgleichszeitraum ist damit kürzer als bei Tagarbeit.
Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen (§ 6 Abs. 3) und unter bestimmten Voraussetzungen auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz (§ 6 Abs. 4). Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber für die Nachtarbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 5). Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.12.2015 (10 AZR 423/14) entschieden, dass ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn regelmäßig angemessen ist; bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch auf 30 %. Wie sich der Zuschlag berechnet, zeigt der Überstundenrechner.
§ 9 bis 11 ArbZG: Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1). § 10 ArbZG zählt die Ausnahmen auf, darunter Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft, Bewachungsgewerbe, Medien und Sportveranstaltungen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
Wer an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, hat nach § 11 ArbZG Anspruch auf mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr und auf einen Ersatzruhetag: für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Einen gesetzlichen Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit gibt es nicht; Zuschläge folgen aus Tarif- oder Arbeitsvertrag und sind nach § 3b EStG in gesetzlichen Grenzen steuerfrei.
§ 16 ArbZG: Aushang und Aufzeichnung
Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeitgesetz und die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Betrieb zugänglich machen (§ 16 Abs. 1). Nach § 16 Abs. 2 ist er verpflichtet, die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit sowie die Sonn- und Feiertagsarbeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Diese Vorschrift erfasst nur die Mehrarbeit. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht abgeleitet, Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit zu erfassen, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18). Eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes, die diese Pflicht im Gesetz verankern soll, ist bislang nicht in Kraft. Umfang und Form der Erfassung erklärt der Ratgeber Arbeitszeiterfassung; der Stundenzettel liefert die passende Dokumentation.
Ausnahmen: Tarifverträge, Notfälle, leitende Angestellte
§ 7: Abweichungen durch Tarifvertrag
Tarifverträge und darauf gestützte Betriebsvereinbarungen dürfen vom Gesetz abweichen, etwa die Arbeitszeit über 10 Stunden verlängern, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt, andere Ausgleichszeiträume festlegen oder die Ruhezeit in bestimmten Branchen um bis zu 2 Stunden kürzen, wenn ein Ausgleich erfolgt. Die Abweichungen gelten nur im Rahmen des Tarifvertrags; wer nicht tarifgebunden ist, bleibt an die gesetzlichen Grenzen gebunden, sofern der Tarifvertrag nicht per Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag übernommen wurde.
§ 14: Außergewöhnliche Fälle
Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht anders zu beseitigen sind, darf von den Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit und Nachtarbeit abgewichen werden. Auch dann darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
§ 18: Wer nicht unter das Gesetz fällt
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte, für Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter sowie für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Personalentscheidungen befugt sind, für Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen leben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, sowie für den liturgischen Bereich der Kirchen. Jugendliche unter 18 Jahren fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, Beschäftigte an Bord von Seeschiffen unter das Seearbeitsgesetz.
§ 22 und § 23: Bußgeld und Strafe
Verstöße des Arbeitgebers gegen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit oder die Aufzeichnungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden können (§ 22 ArbZG). Wer die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten vorsätzlich gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, macht sich nach § 23 ArbZG strafbar.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf man nach dem Arbeitszeitgesetz am Tag arbeiten?
Nach § 3 ArbZG 8 Stunden werktäglich. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Mehr als 10 Stunden sind nur in Notfällen nach § 14, aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nach § 7 oder mit behördlicher Bewilligung zulässig.
Wie viele Stunden pro Woche sind erlaubt?
Das Gesetz nennt keine Wochengrenze, sondern 8 Stunden je Werktag. Weil Werktage Montag bis Samstag sind, ergeben sich 48 Stunden regulär und mit der Verlängerung auf 10 Stunden 60 Stunden in der Woche. Im Durchschnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen dürfen 48 Stunden nicht überschritten werden. Die vertragliche Arbeitszeit liegt in Deutschland meist bei 38 bis 40 Stunden.
Was ist die Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit?
Nach § 6 Abs. 2 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum ist damit deutlich kürzer als die 6 Monate bei Tagarbeit. Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr.
Wie lange muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein?
Mindestens 11 Stunden ununterbrochen nach § 5 Abs. 1 ArbZG. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk und in der Landwirtschaft darf sie auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen ein Ausgleich durch eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden erfolgt. Wer um 22:00 Uhr endet, darf frühestens um 09:00 Uhr wieder beginnen.
Gibt es nach dem Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf Nachtzuschlag?
Ja, wenn kein Tarifvertrag einen Ausgleich regelt. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt dann eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag. Das Bundesarbeitsgericht hält nach seinem Urteil vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) regelmäßig 25 Prozent des Bruttostundenlohns für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent. Für Überstunden oder Sonntagsarbeit kennt das Gesetz dagegen keinen Zuschlag.
Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht?
Nach § 18 ArbZG nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter, Beschäftigte, die in häuslicher Gemeinschaft mit anvertrauten Personen leben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, sowie für den liturgischen Bereich der Kirchen. Jugendliche unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Seeleute dem Seearbeitsgesetz.
Darf ich sonntags arbeiten?
Grundsätzlich nicht: § 9 ArbZG verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. § 10 ArbZG erlaubt Ausnahmen, etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, bei Not- und Rettungsdiensten, in der Landwirtschaft und bei Medien, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben, und für jeden Arbeitssonntag ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Was passiert bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
Verstöße des Arbeitgebers sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG und können mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit oder beharrliche Wiederholung ist nach § 23 ArbZG strafbar. Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder, etwa Gewerbeaufsichtsämter. Beschäftigte können Verstöße dort melden; die Pflicht zur Einhaltung trifft den Arbeitgeber, nicht den Arbeitnehmer.
Weitere Rechner
- Pausenregelung nach § 4 ArbZGDas Arbeitszeitgesetz schreibt Mindestpausen abhängig von der täglichen Arbeitszeit vor. Dieser Ratgeber erklärt die Schwellen bei 6 und 9 Stunden, die zulässige Teilung, die Ruhezeit und die Sonderfälle; der Rechner prüft Ihre Eingaben danach.
- Arbeitszeiterfassung: Pflicht für alle ArbeitgeberSeit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber in Deutschland Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, den Umfang der Pflicht und die zulässigen Formen.
- ArbeitszeitrechnerDer Rechner ermittelt aus Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen die Nettoarbeitszeit in Stunden und Minuten sowie in Dezimalstunden, prüft die gesetzliche Mindestpause und summiert Tage zu Wochen und Monaten.
Quellen
- § 2 ArbZG Begriffsbestimmungen
- § 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 4 ArbZG Ruhepausen
- § 5 ArbZG Ruhezeit
- § 6 ArbZG Nacht- und Schichtarbeit
- § 7 ArbZG Abweichende Regelungen
- § 9 ArbZG Sonn- und Feiertagsruhe
- § 10 ArbZG Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 14 ArbZG Außergewöhnliche Fälle
- § 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise
- § 18 ArbZG Nichtanwendung des Gesetzes
- § 22 ArbZG Bußgeldvorschriften
- BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21